Diese ganzen "im Mietvertrag steht bezüglich Renovierungsfristen" Sachen, sind oft nicht erlaubt. Lies das mal durch:
Mieter müssen Wohnungen nur dann renovieren, wenn dies auch tatsächlich erforderlich ist. Mietvertragsklauseln, die feste Termine für Schönheitsreparaturen festlegen, sind unwirksam, so der Bundesgerichtshof. (VIII ZR 361/03) (afp)
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug die Wohnung immer renovieren muss, ist das unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst auch eine eventuelle zweite Absprache im Mietvertrag, die die laufenden Renovierungsarbeiten betrifft (BGH VIII ZR 335/02 und 308/02).
Schönheitsreparaturen sind das Anstreichen, Kalken und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüre sowie der Fenster und Außentüren von innen (BGH VIII ARZ 9/86).
Wirksam ist eine Verpflichtung, die folgende Renovierungsfristen vorsieht: Küchen, Bäder, Duschen alle drei Jahre, Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und die übrigen Nebenräume alle sieben Jahre (BGH VIII ARZ 9/86).
Die in einem Formularmietvertrag (Mustermietvertrag des Bundesministers der Justiz) vorgesehene Regelung, dass Küchen, Bäder und Duschen alle drei Jahre und Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre zu renovieren sind, benachteiligt den Mieter unangemessen (OLG Koblenz 5 U 930/98 WM 99, 720).
Der Mieter muss Schönheitsreparaturen durchführen, wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart wirden ist (OLG Karlsruhe 9 RE Miet 2/91).
Das Auswechseln von Teppichböden, die der Vermieter verlegt hat, gehört nicht zu den Schönheitsreparaturen (OLG Hamm 30 RE Miet 3/90).
Im Mietvertrag kann wirksam vereinbart werden, dass Mieter bei Auszug vor Fristablauf Abschlagzahlungen leisten müssen: 20 Prozent der Kosten, wenn die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurückliegen; 40 Prozent, wenn sie länger als zwei Jahre zurückliegen usw. (OLG Stuttgart 8 RE miet 3/81 und BGH VIII ARZ 1/88).
Eine Vertragsklausel, die vorsieht, dass Heizkörper alle drei Jahre, Zimmerdecken alle vier Jahre und Fenstertüren von innen alle fünf Jahre zu streichen sind, ist unwirksam (LG München I 19 S 11226/01 WM 2004, 233).
Zu den auf den Mieter abwälzbaren Schönheitsreparaturen zählt nicht der Außenanstrich der Fenster. Die einheitliche formularvertragliche Überbürdung des Fensteraußenanstrichs und der Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Gesamtregelung (LG Berlin 65 S 406/03 WM 2004, 497).
Die formularvertragliche Festlegung einer Renovierungsfrist von zwei Jahren für Bad, Küche und WC liegt unterhalb der allgemein anerkannten Frist von drei Jahren, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam (LG Frankfurt am Main 2-17 S 38/03 WM 2004, 88).